§ 24 LWO - Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Rücknahmeerklärungen sind in zwei Ausfertigungen bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiterin oder Landeswahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge nach § 16 Abs. 5 LWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter bzw. bei der Landeswahlleiterin oder beim Landeswahlleiter eingegangen ist. Auf der Rücknahmeerklärung sind Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
(3) Die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter legt eine mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehene Ausfertigung der Rücknahmeerklärung unverzüglich der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter vor.