§ 24 LWO - Zurücknahme von Wahlvorschlägen
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
(1) Rücknahmeerklärungen sind in zwei Ausfertigungen beim Kreiswahlleiter bzw. Landeswahlleiter einzureichen. Sie müssen von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Kreiswahlvorschläge nach §16 Abs. 5 LWG können auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.
(2) Eine Rücknahmeerklärung kann nur berücksichtigt werden, wenn sie vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages beim Kreiswahlleiter bzw. beim Landeswahlleiter eingegangen ist Auf der Rücknahmeerklärung sind Datum und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken.
(3) Der Kreiswahlleiter legt eine mit Datum und Uhrzeit des Eingangs versehene Ausfertigung der Rücknahmeerklärung unverzüglich dem Landeswahlleiter vor.