§ 420 ZPO - Vorlegung durch Beweisführer; Beweisantritt
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.
Der Beweis wird durch die Vorlegung der Urkunde angetreten.