§ 424 ZPO - Antrag bei Vorlegung durch Gegner
Bibliographie
- Titel
- Zivilprozessordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZPO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-4
1Der Antrag soll enthalten:
- 1.die Bezeichnung der Urkunde;
- 2.die Bezeichnung der Tatsachen, die durch die Urkunde bewiesen werden sollen;
- 3.die möglichst vollständige Bezeichnung des Inhalts der Urkunde;
- 4.die Angabe der Umstände, auf welche die Behauptung sich stützt, dass die Urkunde sich in dem Besitz des Gegners befindet;
- 5.die Bezeichnung des Grundes, der die Verpflichtung zur Vorlegung der Urkunde ergibt. 2Der Grund ist glaubhaft zu machen.