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  • ab 15.03.2006 (außer Kraft)

§ 28 BbgArchG - Ehrenverfahren (1)

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Architektengesetz (BbgArchG)
Amtliche Abkürzung
BbgArchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
932-1

(1) Ein Mitglied der Architektenkammer oder eine natürliche oder juristische Person, die zur Beachtung der Berufspflichten verpflichtet ist, hat sich wegen berufsunwürdigen Verhaltens in einem Ehrenverfahren zu verantworten. Berufsunwürdig verhält sich, wer die Berufspflichten schuldhaft verletzt. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Architektinnen und Architekten, die im öffentlichen Dienst tätig sind, unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen oder hoheitlichen Tätigkeit nicht dem Ehrenverfahren.

(2) Soweit Betroffene Mitglied einer anderen Architektenkammer sind, ist diese vorrangig für die Verfolgung der Berufspflichtverletzungen zuständig.

(3) Das Ehrenverfahren findet vor dem Ehrenausschuss statt. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(4) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens können stellen:

  1. 1.
    Architektinnen und Architekten gegen sich selbst,
  2. 2.
    der Vorstand der Architektenkammer oder
  3. 3.
    die Aufsichtsbehörde.

(5) Ist wegen desselben Sachverhaltes die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(6) Ist das Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(7) Die Verfolgung einer Verletzung von Berufspflichten verjährt in fünf Jahren. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend. Verstößt ein Verhalten auch gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung der Verletzung von Berufspflichten zugleich mit der Strafverfolgung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 13. Januar 2016 durch § 36 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 2).