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Brandenburg
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BbgArchG 2006,BB - Brandenburgisches Architektengesetz
§§ 7 - 10, Teil 2 - Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften
§§ 7 - 10, Teil 2 - Erstmaliges Erbringen von Leistungen, besondere Bestimmungen für auswärtige Architektinnen und Architekten sowie für Partnerschaften und Gesellschaften
§ 7 BbgArchG, Führen der Berufsbezeichnung und erstmaliges Erbringen von Leistungen durch auswärtige Architektinnen und Architekten
§ 8 BbgArchG, Partnerschaften
§ 9 BbgArchG, Gesellschaften
§ 10 BbgArchG, Auswärtige Partnerschaften und Gesellschaften