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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 9 BbgKiStG - Rechtsbehelfe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
Amtliche Abkürzung
BbgKiStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
6110-5

(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch gegen den Kirchensteuerbescheid eines Finanzamtes, ist vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheides die zuständige kirchliche Stelle zu hören.

(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung der der Kirchensteuer zugrunde liegenden Maßstabsteuer gestützt werden.