§ 6 BbgKiStG - Staatliche Anerkennung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Steuern durch Kirchen und andere Religionsgemeinschaften im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kirchensteuergesetz - BbgKiStG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKiStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 6110-5
(1) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie deren Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der staatlichen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den steuerberechtigten Religionsgemeinschaften in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der obersten Finanzbehörde des Landes in der für Steuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht.
(2) Liegt zu Beginn eines Erhebungszeitraumes kein anerkannter Kirchensteuerbeschluss vor, ist der zuletzt anerkannte Beschluss bis zur Anerkennung eines neuen Beschlusses entsprechend weiter anzuwenden.