Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) *)

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV) 
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)

Inhaltsübersicht(1)§§
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Zweiter Teil
Vorschriften für Betriebsbereiche
Erster Abschnitt
Grundpflichten
Allgemeine Betreiberpflichten3
Anforderungen zur Verhinderung von Störfällen4
Anforderungen zur Begrenzung von Störfallauswirkungen5
Ergänzende Anforderungen6
Anzeige7
Konzept zur Verhinderung von Störfällen8
Zweiter Abschnitt
Erweiterte Pflichten
Sicherheitsbericht9
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne10
Informationen über Sicherheitsmaßnahmen11
Sonstige Pflichten12
Dritter Abschnitt
Behördenpflichten
Mitteilungspflicht gegenüber dem Betreiber13
Berichtspflichten14
Domino-Effekt15
Überwachungssystem16
Dritter Teil
(weggefallen)
(weggefallen)17
(weggefallen)18
Vierter Teil
Meldeverfahren, Schlussvorschriften
Meldeverfahren19
Übergangsvorschriften20
Ordnungswidrigkeiten21
Anhänge
Anwendbarkeit der VerordnungAnhang I
Mindestangaben im SicherheitsberichtAnhang II
Grundsätze für das Konzept zur Verhinderung von Störfällen und das SicherheitsmanagementsystemAnhang III
Informationen in den Alarm- und GefahrenabwehrplänenAnhang IV
Information der ÖffentlichkeitAnhang V
Meldungen
Teil 1: Kriterien
Teil 2: Inhalte
Anhang VI

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 97) sowie der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13).

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.