Versionsverlauf


§ 48 LHO - Besetzung freier Planstellen

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
631.1

Freie Planstellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig.