§ 48 LHO - Besetzung freier Planstellen
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
Freie Planstellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig.