§ 48 LHO - Einstellung und Versetzung von Beamten
Bibliographie
- Titel
- Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 631.1
(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein von der Landesregierung allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.
(2) Freie Planstellen sind mit Beamten zu besetzen, die bei der eigenen oder einer anderen Verwaltung des Landes entbehrlich geworden sind und die erforderliche Vor- und Ausbildung besitzen Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ministeriums der Finanzen zulässig.