§ 63 BbgHG - Öffentlichkeit
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Hochschulgesetz (BbgHG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 551-22
(1) Die Gremien tagen hochschulöffentlich, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie können den Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit zur Vermeidung von Störungen beschließen. Die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule sind regelmäßig über die Tätigkeit der Gremien zu unterrichten.
(2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nicht öffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Teilnehmer nicht öffentlicher Gremiensitzungen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Außer Kraft am 10. April 2024 durch Artikel 9 Satz 2 des Gesetzes vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12). Zur weiteren Anwendung s. § 103 Absatz 2, § 104 und § 105 der Verordnung vom 9. April 2024 (GVBl. I Nr. 12).