§ 48 HFischG - Fischereiberaterinnen und -berater
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die untere Fischereibehörde beruft eine Fischereiberaterin oder einen Fischereiberater. Sie oder er muss sachkundig sein und ist ehrenamtlich tätig. In wichtigen, die Fischerei betreffenden Fragen ist sie oder er von der unteren Fischereibehörde zu hören. Es können bis zu zwei Stellvertreterinnen und Stellvertreter berufen werden.
(2) Die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der unteren Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem räumlichen Zuständigkeitsbereich ansässigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig. Die Berufung kann widerrufen werden, wenn die Fischereiberaterin oder der Fischereiberater oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sich als ungeeignet erweisen, die Stellung missbrauchen oder die Aufgaben trotz Abmahnung erheblich vernachlässigen.
(3) Die Fischereiberaterinnen und -berater und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten eine Aufwandsentschädigung, die durch das Land getragen wird.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)