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  • ab 29.11.2022 (aktuelle Fassung)

§ 49 HFischG - Fischereiaufsicht

Bibliographie

Titel
Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
Amtliche Abkürzung
HFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-49

(1) Die Fischereibehörden können sich zur Überwachung der Einhaltung aller Vorschriften zum Schutz und zur Erhaltung der Fischbestände sowie der Ausübung der Fischerei in und an den Gewässern (Fischereiaufsicht) der nebenamtlich bestellten staatlichen Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher und der amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher bedienen. Die amtlich verpflichteten Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher können von den Inhaberinnen oder Inhabern des Fischereirechts und Fischereipächterinnen oder Fischereipächtern vorgeschlagen werden. Sie sind ehrenamtlich tätig.

(2) Bedienstete der Fischereibehörden können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeit die fischereibetrieblichen Einrichtungen besichtigen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)