§ 18 AbgG LSA - Höhe der Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Sachsen-Anhalt (Abgeordnetengesetz Sachsen-Anhalt - AbgG LSA)
Amtliche Abkürzung
AbgG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
1101.1

(1) Die Altersentschädigung beträgt für jedes angefangene Jahr der Mitgliedschaft im Landtag drei v.H. der Entschädigung nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4, höchstens jedoch 69 v.H.

(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen wird für die Berechnung der Altersentschädigung nach Absatz 1 die Entschädigung nach § 6 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 4 zugrunde gelegt.