Anlage 2 SaarlUVPG - Anlage 2
Kriterien für die Vorprüfung des Einzelfalls

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1507 über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG)
Amtliche Abkürzung
SaarlUVPG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
Neue FN 2002

Nachstehende Kriterien sind anzuwenden, soweit in § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit §§ 6 und 7, auf Anlage 2 Bezug genommen wird.

1.

Merkmale der Vorhaben

Die Merkmale eines Vorhabens sind insbesondere hinsichtlich folgender Kriterien zu beurteilen:

1.1

Größe des Vorhabens,

1.2

Nutzung und Gestaltung von Wasser, Boden, Natur und Landschaft,

1.3

Abfallerzeugung,

1.4

Umweltverschmutzung und Belästigungen,

1.5

Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien.

2.

Standort der Vorhaben

Die ökologische Empfindlichkeit eines Gebiets, das durch ein Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt wird, ist insbesondere hinsichtlich folgender Nutzungs- und Schutzkriterien unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu beurteilen:

2.1

bestehende Nutzung des Gebietes, insbesondere als Fläche für Siedlung und Erholung, für land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Nutzungen, für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung (Nutzungskriterien),

2.2

Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit von Wasser, Boden, Natur und Landschaft des Gebietes (Qualitätskriterien),

2.3

Belastbarkeit der Schutzgüter unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete und von Art und Umfang des ihnen jeweils zugewiesenen Schutzes (Schutzkriterien):

2.3.1

im Bundesanzeiger gemäß § 10 Abs. 6 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gemachte Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder europäische Vogelschutzgebiete,

2.3.2

Naturschutzgebiete gemäß § 17 des Saarländischen Naturschutzgesetzes, soweit nicht bereits von Nummer 2.3.1 erfasst,

2.3.3

Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete gemäß § 14a des Bundesnaturschutzgesetzes und § 18 des Saarländischen Naturschutzgesetzes,

2.3.4

gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 25 des Saarländischen Naturschutzgesetzes,

2.3.5

Wasserschutzgebiete gemäß § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes oder nach § 45 des Saarländischen Wassergesetzes festgesetzte oder nach § 47 des Saarländischen Wassergesetzes fortgeltende Heilquellenschutzgebiete sowie Überschwemmungsgebiete gemäß § 79 des Saarländischen Wassergesetzes,

2.3.7

Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind,

2.3.8

Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte, insbesondere zentrale Orte und Siedlungsschwerpunkte in verdichteten Räumen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5 des Raumordnungsgesetzes,

2.3.9

in amtlichen Listen oder Karten verzeichnete Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale oder Gebiete, die von der durch die Länder bestimmten Denkmalschutzbehörde als archäologisch bedeutende Landschaften eingestuft worden sind.

3.

Merkmale der möglichen Auswirkungen

Die möglichen erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens sind anhand der unter den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

3.1

dem Ausmaß der Auswirkungen (geografisches Gebiet und betroffene Bevölkerung),

3.2

dem etwaigen grenzüberschreitenden Charakter der Auswirkungen,

3.3

der Schwere und der Komplexität der Auswirkungen,

3.4

der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen,

3.5

der Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen.