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  • ab 25.05.2019 (aktuelle Fassung)

§ 9 BITV 2.0 - Berichterstattung

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Amtliche Abkürzung
BITV 2.0
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-2-4

(1) Der Bericht an die Europäische Kommission wird durch die Überwachungsstelle nach § 13 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes erstellt unter Beachtung der Anforderungen der Artikel 8 bis 11 sowie des Anhangs II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/1524 der Kommission vom 11. Oktober 2018 zur Festlegung einer Überwachungsmethodik und der Modalitäten für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates über den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 256 vom 12.10.2018, S. 108).

(2) Der Bericht enthält neben den obligatorischen Angaben insbesondere auch Angaben über:

  1. 1.

    die Nutzung des Durchsetzungsverfahrens nach § 12b Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 16 des Behindertengleichstellungsgesetzes,

  2. 2.

    die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung nach § 12a Absatz 6 des Behindertengleichstellungsgesetzes, und

  3. 3.

    Ergebnisse der Konsultationen der Verbände und Organisationen von Menschen mit Behinderungen.