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Anlage 2 BITV 2.0

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung - BITV 2.0)
Amtliche Abkürzung
BITV 2.0
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-9-2-4

(zu § 3 Absatz 2)

Teil 1

Für die Bereitstellung von Informationen in Deutscher Gebärdensprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

  1. 1.

    Schatten auf dem Körper der Darstellerin oder des Darstellers sind zu vermeiden. Die Mimik und das Mundbild müssen gut sichtbar sein.

  2. 2.

    Der Hintergrund ist statisch zu gestalten. Ein schwarzer oder weißer Hintergrund ist zu vermeiden.

  3. 3.

    Der Hintergrund sowie die Kleidung und die Hände der Darstellerin oder des Darstellers stehen im Kontrast zueinander. Dabei soll die Kleidung dunkel und einfarbig sein.

  4. 4.

    Das Video ist durch das Logo für die Deutsche Gebärdensprache gekennzeichnet. Die farbliche Gestaltung des Logos kann dem jeweiligen Design des Auftritts angepasst werden.

    AAB_2063_01
    Symbol für Deutsche Gebärdensprache 1

    Quelle:

    http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/dgslogo_ls.htm

    bzw.

    http://www.dgs-filme.de/GWHomepage/images/dgs_symbol_57.png

  5. 5.

    Die Auflösung beträgt mindestens 320 × 240 Pixel.

  6. 6.

    Die Bildfolge beträgt mindestens 25 Bilder je Sekunde.

  7. 7.

    Der Gebärdensprach-Film ist darüber hinaus als Datei zum Herunterladen verfügbar. Es sind Angaben zur Größe der Datei sowie zur Abspieldauer verfügbar.

Teil 2

Für die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache im Internet oder Intranet gelten die folgenden Vorgaben:

  1. 1.

    Abkürzungen, Silbentrennung am Zeilenende, Verneinungen sowie Konjunktiv-, Passiv- und Genitiv-Konstruktionen sind zu vermeiden.

  2. 2.

    Die Leserinnen oder Leser sollten, soweit inhaltlich sinnvoll, persönlich angesprochen werden.

  3. 3.

    Begriffe sind durchgängig in gleicher Weise zu verwenden.

  4. 4.

    Es sind kurze, gebräuchliche Begriffe und Redewendungen zu verwenden. Abstrakte Begriffe und Fremdwörter sind zu vermeiden oder mit Hilfe konkreter Beispiele zu erläutern. Zusammengesetzte Substantive sind durch Bindestrich zu trennen.

  5. 5.

    Es sind kurze Sätze mit klarer Satzgliederung zu bilden.

  6. 6.

    Sonderzeichen und Einschübe in Klammern sind zu vermeiden.

  7. 7.

    Inhalte sind durch Absätze und Überschriften logisch zu strukturieren. Aufzählungen mit mehr als drei Punkten sind durch Listen zu gliedern.

  8. 8.

    Wichtige Inhalte sind voranzustellen.

  9. 9.

    Es sind klare Schriftarten mit deutlichem Kontrast und mit einer Schriftgröße von mindestens 1.2 em (120 Prozent) zu verwenden. Wichtige Informationen und Überschriften sind hervorzuheben. Es sind maximal zwei verschiedene Schriftarten zu verwenden.

  10. 10.

    Texte werden linksbündig ausgerichtet. Jeder Satz beginnt mit einer neuen Zeile. Der Hintergrund ist hell und einfarbig.

  11. 11.

    Es sind aussagekräftige Symbole und Bilder zu verwenden.

  12. 12.

    Anschriften sind nicht als Fließtext zu schreiben.

  13. 13.

    Tabellen sind übersichtlich zu gestalten.