§ 10 LehrBildG - Studium für das Lehramt an Grundschulen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Lehrerbildungsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- LehrBildG,HE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 322-125
(1) Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst:
- 1.
Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,
- 2.
Didaktik der Grundschule,
- 3.
die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,
- 4.
musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung und
- 5.
mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes Unterrichtsfach:
Englisch,
Evangelische Religion,
Französisch,
Katholische Religion,
Kunst,
Musik,
Sachunterricht,
Sport.
Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.
(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen, können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.
(4) Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. Sie dient zusammen mit dem ersten Teil der schulpraktischen Studien dazu, die grundsätzliche Eignung für das angestrebte Lehramt festzustellen. Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.
(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.