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§ 10 HLbG - Studium für das Lehramt an Grundschulen

Bibliographie

Titel
Hessisches Lehrerbildungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
HLbG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
322-125

(1) 1Das Studium für das Lehramt an Grundschulen umfasst:

  1. 1.

    Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften,

  2. 2.

    Didaktik der Grundschule,

  3. 3.

    die Unterrichtsfächer Deutsch und Mathematik,

  4. 4.

    musisch-ästhetische Bildung und Bewegungserziehung und

  5. 5.

    mindestens ein aus folgendem Kanon zu wählendes Unterrichtsfach:

    1. a)

      Englisch,

    2. b)

      Evangelische Religion,

    3. c)

      Französisch,

    4. d)

      Katholische Religion,

    5. e)

      Kunst,

    6. f)

      Musik,

    7. g)

      Sachunterricht,

    8. h)

      Sport.

2Dieser Fächerkanon kann durch das Kultusministerium bei Bedarf erweitert werden.

(2) 1Die Regelstudienzeit beträgt dreieinhalb Jahre. 2Sie kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) In den in Abs. 1 genannten Fächern und in Deutsch als Fremd- oder Zweitsprache sowie in weiteren Fächern, insbesondere in Herkunftssprachen, können nach Genehmigung durch das Kultusministerium Erweiterungsprüfungen nach § 33 abgelegt werden.

(4) 1Spätestens bis zum Ende des dritten Semesters ist eine Zwischenprüfung abzulegen, die als Hochschulprüfung durchgeführt wird. 2In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Zwischenprüfung bis zum Ende des fünften Semesters abgelegt werden. 3Sie umfasst die Grundlagen aller in Abs. 1 aufgeführten Studienanteile. 4Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn die erforderlichen Leistungspunkte nachgewiesen werden.

(5) Eine hinreichende sprachpraktische Kompetenz ist von Studierenden der Neueren Fremdsprachen bis zur Zwischenprüfung nachzuweisen.

Außer Kraft am 1. Januar 2024 durch § 71 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 24. März 2015 (GVBl. S. 118)