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§ 7 LWO - Ehrenämter

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Die Übernahme eines Ehrenamtes können ablehnen

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die am Wahltage das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Gebrechen oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.