§ 7 LWO - Ehrenämter
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWO)
- Amtliche Abkürzung
- LWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 111-1-1
Die Übernahme eines Ehrenamtes können ablehnen
- 1.
Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
Mitglieder des Europäischen Parlamentes, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.
Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.