Versionsverlauf

§ 115 GemO - Nichtigkeit von Rechtsgeschäften

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote des §§ 85 Abs. 7, des § 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.