§ 115 GemO - Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung (GemO)
- Amtliche Abkürzung
- GemO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
Rechtsgeschäfte, die gegen die Verbote der §§ 91 und 103 Abs. 7 und des § 104 Abs. 1 verstoßen, sind nichtig.