§ 56 SächsBG - Beginn des Ruhestands bei Versetzungen
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
Der Ruhestand beginnt nach Ablauf des Monats, in dem der Bescheid über die Versetzung in den Ruhestand dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Die Festsetzung eines früheren Zeitpunkts ist unwirksam. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen der §§ 48, 139 Absatz 6, § 143 Absatz 1, § 143a Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 3 und § 157 auf Antrag oder mit Zustimmung des Beamten als Beginn des Ruhestands ein Zeitpunkt nach Ablauf eines späteren Monats festgesetzt werden.