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  • ab 26.06.1993 (aktuelle Fassung)

§ 19 OBG - Durchsuchung von Sachen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Amtliche Abkürzung
OBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
20-4

(1) Die Ordnungsbehörden können außer in den Fällen des § 15 Abs. 2 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn

  1. 1.
    sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 18 durchsucht werden darf,
  2. 2.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die widerrechtlich festgehalten wird oder hilflos ist oder
  3. 3.
    Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr oder an ihr Tiere oder andere Sachen befinden, die sichergestellt werden dürfen.

(2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er aber abwesend, so sollen seine Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.