Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

Art. 29 Verf - Schulaufsicht, Mitwirkung in der Schule

Bibliographie

Titel
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
Verf,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
100.3

(1) Das gesamte Schul- und Bildungswesen steht unter der Aufsicht des Landes.

(2) Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler haben das Recht, durch gewählte Vertreter an der Gestaltung des Lebens und der Arbeit in der Schule mitzuwirken.