Art. 32 Verf - Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 100.3
(1) Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sind vom Staat getrennt. Das Recht, zu öffentlichen Angelegenheiten Stellung zu nehmen, wird gewährleistet.
(2) Sie ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.
(3) Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen werden nach Maßgabe der Gesetze als gemeinnützig anerkannt, geschützt und gefördert.
(4) Das Land und die Kirchen sowie ihnen gleichgestellte Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften können Fragen von gemeinsamen Belangen durch Vertrag regeln.
(5) Das Verhältnis des Staates zu den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften wird im Übrigen durch die Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (1) geregelt.