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§ 3 JKG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
JKG,TH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
34-1

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollziehers in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.