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  • ab 01.01.2007 (aktuelle Fassung)

§ 3 HG 2007 - Kreditmittel zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007)
Redaktionelle Abkürzung
HG 2007,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

Das Finanzministerium wird ermächtigt, für Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2422), über den im § 2 dieses Gesetzes festgesetzten Höchstbetrag hinaus weitere Kreditmittel mit einem Erlös bis zum Höchstbetrag von 255.000.000 Euro aufzunehmen oder entsprechende Einnahmereste zu bilden. Das Finanzministerium kann ferner zulassen, dass Ausgaben nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 dieses Gesetzes, die bis zum Schluss eines Haushaltsjahres nicht geleistet worden sind, als Ausgabereste auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.