§ 22 LWO - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Sie oder er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Sie oder er weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die Zahl der Unterschriften nach § 16 Abs. 5 des Landtagswahlgesetzes hin.