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§ 22 LWO - Einreichung der Wahlvorschläge

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
111-1-1

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert der Landeswahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Er gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen. Er weist auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie auf die Zahl der Unterschriften nach §16 Abs. 5 LWG hin.