§ 16 VIVBVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
- Amtliche Abkürzung
- VIVBVEG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.
(2) Erklären Eintragungsberechtigte, dass sie nicht schreiben können, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.