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§ 16 VIVBVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG)
Amtliche Abkürzung
VIVBVEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

(1) Die Eintragung geschieht eigenhändig.

(2) Erklärt ein Eintragungsberechtigter, dass er nicht schreiben könne, so ist die Eintragung von Amts wegen unter Vermerk dieser Erklärung zu bewirken.