§ 16 VIVBVEG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid
- Redaktionelle Abkürzung
- VIVBVEG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1111
Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.