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§ 16 VIVBVEG

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid
Redaktionelle Abkürzung
VIVBVEG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1111

Ist das Volksbegehren zustandegekommen, so hat die Landesregierung es unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.