Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kommunalwahlgesetz)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

- Redaktionelle Paragrafentitel -

In der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, 509, 1999 S. 70)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
I.
Wahlgebiet
1. Geltungsbereich1
2. Wahlorgane2
3. Zahl der Vertreter3
4. Wahlbezirke4
5. Stimmbezirke5-6
II.
Wahlberechtigung, Wählbarkeit, Unvereinbarkeit
1. Wahlberechtigung7-8
2. Wählerverzeichnisse und Wahlscheine9-11
3. Wählbarkeit12
4. Unvereinbarkeit13
III.
Wahlvorbereitung
1. Wahltag14
2. Wahlvorschläge15-20
3. Nachwahlen und einzelne Neuwahlen21-22
4. Stimmzettel23
IV.
Durchführung der Wahl
1. Anwesenheit im Wahllokal24
2. Stimmabgabe25-28
3. Stimmenzählung29-30
V.
Wahlsystem und Verteilung der Sitze
1. Wahlsystem31
2. Wahl im Wahlbezirk32
3. Wahl aus der Reserveliste33
4. Feststellung des Wahlergebnisses34-35
5. Annahmeerklärung36
VI.
Wahlprüfung, Ausscheiden und Ersatz von Vertretern
1. Mandatsverlust37-38
2. Wahlprüfung39-44
3. Ersatzbestimmung von Vertretern45
4. Folgen des Verbots einer Partei oder Wählergruppe46
VI.a
Wahl der Bezirksvertretungen46a
VI.b
Wahl der Bürgermeister und Landräte46b-46e
VII.
Schlussbestimmungen
1. Kosten47-48
2. Funktionsbezeichnungen; Kosten und Termine49
3. Wahlstatistik50
4. Wahlordnung51
Berichtspflicht52

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564) gilt:

"Übergangsregelungen

§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.

§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen."