§ 33 KWahlG - Feststellung des Ergebnisses der Wahl nach Landeslisten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
KWahlG,NW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1112

(1) Der Wahlausschuss zählt zunächst die für alle Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbern getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Durch Abzug der Stimmen der Parteien und Wählergruppen, für die keine Reserveliste zugelassen worden ist, und der Stimmen der Einzelbewerber von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.

(2) Von der gemäß § 3 in jedem Wahlgebiet zu wählenden Gesamtzahl von Vertretern wird die Zahl der erfolgreichen Wahlbezirksbewerber abgezogen, die als Einzelbewerber angetreten sind oder von einer nach Absatz 1 Satz 2 nicht zu berücksichtigenden Partei oder Wählergruppe vorgeschlagen wurden (bereinigte Gremiengröße). Für jede am Verhältnisausgleich teilnehmende Partei oder Wählergruppe wird ihr relativer Stimmanteil berechnet, indem die jeweilige Stimmenzahl durch die bereinigte Gesamtstimmenzahl nach Absatz 1 dividiert wird. Durch Multiplikation der jeweiligen relativen Stimmanteile mit der bereinigten Gremiengröße wird der Idealanspruch jeder Partei oder Wählergruppe berechnet. Jede Partei oder Wählergruppe erhält zunächst so viele Sitze, wie ganze Zahlen auf sie entfallen (abgerundeter Idealanspruch). Die restlichen zu vergebenden Sitze werden in der Reihenfolge der höchsten Verhältnisse zwischen dem jeweiligen Idealanspruch und dem jeweiligen auf die nächste ganze Zahl aufgerundeten Idealanspruch verteilt (prozentualer Rest). Bei gleichem zu berücksichtigendem prozentualem Rest entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Hat mindestens eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen (Direktmandate), als ihr nach Absatz 2 zusteht (Überhangmandate), wird die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter nach Absatz 2 um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen (Ausgleichsmandate). Dazu wird zunächst das Verhältnis zwischen der Zahl der Direktmandate und dem Idealanspruch der Partei oder Wählergruppe mit dem größten Verhältnis zwischen Direktmandaten und Idealanspruch ermittelt. Die so ermittelte Zahl wird mit der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter nach Absatz 2 multipliziert und auf die nächste Zahl abgerundet. Ist die so ermittelte Zahl eine ungerade Zahl, wird diese auf die nächste gerade Zahl aufgerundet (Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten). Mit der hierdurch ermittelten Zahl wird das Verfahren nach Absatz 2 Satz 2 bis 6 erneut durchgeführt.

(3a) Erhält mindestens eine Partei oder Wählergruppe bei der Berechnung der Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten nicht eine Sitzzahl, die der Zahl ihrer Direktmandate entspricht, wird die Gesamtzahl der zu wählenden Vertreter unter Berücksichtigung von Überhang- und Ausgleichsmandaten um zwei erhöht, bis die Zahl der Listenmandate nach erneuter Berechnung gemäß Absatz 2 erstmals der Zahl ihrer Direktmandate entspricht oder diese übersteigt.

(4) Erhält bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 eine Partei oder Wählergruppe, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat, nicht mehr als die Hälfte der insgesamt zu vergebenden Sitze, wird ihr vorab ein weiterer Sitz zugeteilt (Zusatzmandat).Von den anderen Parteien oder Wählergruppen erhält diejenige mit dem geringsten prozentualen Rest, die nach Absatz 2 einen Restsitz zugeteilt bekommen hätte, einen Sitz weniger. Bei gleichem zu berücksichtigendem prozentualem Rest entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(5) Parteien und Wählergruppen, die weniger Sitze in den Wahlbezirken errungen haben, als ihre Sitzzahl beträgt, erhalten die fehlenden Sitze aus der Reserveliste.

(6) Die Sitze werden aus den Reservelisten in der dort festgelegten Reihenfolge besetzt. § 32 Satz 2 gilt entsprechend. Bewerber, die in einem Wahlbezirk gewählt sind, bleiben hierbei unberücksichtigt. Entfallen auf eine Partei oder Wählergruppe mehr Sitze, als Bewerber auf der Reserveliste benannt sind, so bleiben diese Sitze unbesetzt.