§ 21 KWahlG - Nachwahl
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- KWahlG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1112
(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn
- 1.in einem Wahlgebiet, einem Wahlbezirk oder einem Stimmbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist,
- 2.ein im Wahlbezirk vorgeschlagener Bewerber nach der Zulassung des Wahlvorschlages, aber noch vor dem Wahltage stirbt und ein Ersatzbewerber auf der Reserveliste nicht vorhanden ist,
- 3.in einem Wahlbezirk kein Bewerber oder im Wahlgebiet weniger Bewerber zugelassen wird oder werden, als Vertreter zu wählen sind.
werden, als Vertreter zu wählen sind.
(2) Die Nachwahl muss spätestens fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl und kann im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 schon an diesem Tag stattfinden. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 kann sie auch auf einen späteren Zeitpunkt als fünf Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl festgelegt werden. Den Tag der Nachwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(3) Die Nachwahl findet auf denselben Grundlagen und nach denselben Vorschriften wie die ausgefallene Wahl statt, soweit nicht eine Ergänzung der Wahlvorschläge erforderlich ist.