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§ 48 LBG LSA - Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit
(§ 29 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für angeordnete oder vom Dienstherrn genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.

(2) Die Frist nach § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes beträgt fünf Jahre ab Eintritt in den Ruhestand.

(3) Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eintritt in den Ruhestand ist eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nur mit Zustimmung der Ruhestandsbeamtin oder des Ruhestandsbeamten zulässig.