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  • ab 01.02.2010 (aktuelle Fassung)

§ 46 LBG LSA - Begrenzte Dienstfähigkeit
(§ 27 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

(1) Von einer eingeschränkten Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die §§ 45 und 49 gelten entsprechend. § 76 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.