§ 46 LBG LSA - Begrenzte Dienstfähigkeit
(§ 27 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- LBG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2030.77
(1) Von einer eingeschränkten Verwendung nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 26 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.
(2) Die §§ 45 und 49 gelten entsprechend. § 76 Abs. 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass von der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der verminderten Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auszugehen ist.