§ 2 LFischG M-V - Fischereibefugnis
Bibliographie
- Titel
- Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- LFischG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
- 1.
eine Fischereiberechtigung hat oder eine Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 besitzt und
- 2.
einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.