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§ 2 LFischG M-V - Fischereibefugnis

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)
Amtliche Abkürzung
LFischG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
793-3

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer

  1. 1.

    eine Fischereiberechtigung hat oder eine Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 besitzt und

  2. 2.

    einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.