§ 2 LFischG M-V - FischereibefugnisBibliographieTitelFischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V)Amtliche AbkürzungLFischG M-VNormtypGesetzNormgeberMecklenburg-VorpommernGliederungs-Nr.793-3 Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer1.Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und 2.einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.