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  • ab 30.07.2015 (aktuelle Fassung)

§ 110 LWG - Wasserwirtschaftliche Ausschüsse

Bibliographie

Titel
Landeswassergesetz (LWG)
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
75-50

Mit Zustimmung der obersten Wasserbehörde können für bestimmte Betriebe oder ähnliche Einrichtungen wasserwirtschaftliche Ausschüsse gebildet werden, in denen die zuständigen Wasserbehörden, die wasserwirtschaftlichen und sonstigen Fachbehörden und die Betroffenen vertreten sind. Ihre Aufgabe ist es, bei der Lösung wasserwirtschaftlicher und wasserrechtlicher Probleme zusammenzuarbeiten. Dabei können von den Wasserbehörden Anzeigen entgegengenommen oder Entscheidungen getroffen oder vorbereitet werden.