§ 108 LWG - Verfahren bei Bewilligung und gehobener Erlaubnis
Bibliographie
- Titel
- Landeswassergesetz (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 75-50
Für das Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung oder einer gehobenen Erlaubnis gelten die §§ 72 und 73 Abs. 2 bis 8, § 74 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5 sowie § 76 VwVfG mit folgender Maßgabe entsprechend:
- 1.
an die Stelle der Anhörungsbehörde und der Planfeststellungsbehörde tritt die Wasserbehörde,
- 2.
in Anwendung des § 73 Abs. 6 Satz 6 gilt auch § 67 Abs. 2 Nr. 2 und 3,
- 3.
für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei Ortsgemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung,
- 4.
die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70.
Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.