§ 22 FVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.

    Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet werden; außerdem verwalten sie das Vermögen, das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.

  2. 2.

    Landesfinanzbehörden sind

    1. a)

      als oberste Behörde:

      der Senator für Finanzen;

    2. b)

      als Mittelbehörden:

      die Oberfinanzdirektion und die Monopolverwaltung für Branntwein Berlin;

    3. c)

      als örtliche Behörden:

      die Finanzämter, die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt und die Bauämter der Sondervermögens- und Bauverwaltung.

    Die Hauptzollämter und die Zollfahndungsämter gelten als Finanzämter im Sinne der Reichsabgabenordnung.

  3. 3.

    Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanzverwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt.

  4. 4.

    Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung in ihrem Bezirk.

  5. 5.

    Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermögens- und Bauabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen wahrgenommenen Aufgaben der "Sonderkasse bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen werden.

  6. 6.

    Die §§ 12 und 15 sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen tritt.