§ 22 FVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
Amtliche Abkürzung
FVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
600-1

Im Land Berlin gelten die §§ 5, 9 Abs. 1, §§ 13 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:

  1. 1.

    Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet werden; außerdem verwalten sie das Vermögen, das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.

  2. 2.

    Landesfinanzbehörden sind

    1. a)

      als oberste Behörde:

      der Senator für Finanzen;

    2. b)

      als Mittelbehörden:

      die Oberfinanzdirektion und die Monopolverwaltung für Branntwein Berlin;

    3. c)

      als örtliche Behörden:

      die Finanzämter, die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt und die Bauämter der Sondervermögens- und Bauverwaltung.

  3. 3.

    Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanzverwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt.

  4. 4.

    Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung in ihrem Bezirk.

  5. 5.

    Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermögens- und Bauabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6 und 8 ist anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen wahrgenommenen Aufgaben der "Sonderkasse bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen werden.

  6. 6.

    § § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen tritt.