§ 22 FVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG)
- Amtliche Abkürzung
- FVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 600-1
Im Land Berlin gelten die §§ 5, 6, 9 Abs. 1, §§ 13 14, 17 bis 20 sowie die folgenden besonderen Vorschriften:
- 1.
Die Landesfinanzbehörden verwalten die Steuern, die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundes- und Landesfinanzbehörden verwaltet werden; außerdem verwalten sie das Vermögen, das im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundesfinanzbehörden verwaltet wird.
- 2.
Landesfinanzbehörden sind
- a)
als oberste Behörde:
der Senator für Finanzen;
- b)
als Mittelbehörden:
die Oberfinanzdirektion und die Monopolverwaltung für Branntwein Berlin;
- c)
als örtliche Behörden:
die Finanzämter, die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Grenzkontrollstellen, Zollkommissariate), die Zollfahndungsämter sowie das Vermögensamt und die Bauämter der Sondervermögens- und Bauverwaltung;
- d)
Rechenzentren nach § 2 Abs. 2.
- 3.
Der Senator für Finanzen leitet die Landesfinanzverwaltung. § 7 Abs. 2 und 3 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1), zuletzt geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom 30. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), bleibt unberührt.
- 4.
Die Oberfinanzdirektion leitet die Finanzverwaltung in ihrem Bezirk.
- 5.
Die Oberfinanzdirektion gliedert sich in eine Zoll- und Verbrauchsteuerabteilung, eine Sondervermögens- und Bauabteilung und eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung. § 8 Abs. 4, 6, 8 und 9 Satz 2 ist anzuwenden; § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. § 10 gilt mit der Maßgabe, daß die im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes von den Bundeskassen wahrgenommenen Aufgaben der "Sonderkasse bei der Oberfinanzdirektion Berlin" übertragen werden.
- 6.
§ § 12 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Bundesministers der Finanzen der Senator für Finanzen tritt.