Versionsverlauf


  • ab [ohne Datum] (aktuelle Fassung)

§ 6 EnteigG LSA - Vorarbeiten auf Grundstücken

Bibliographie

Titel
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Amtliche Abkürzung
EnteigG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
214.2

(1) Die Beauftragten der Enteignungsbehörde sind befugt, schon vor Einleitung des Enteignungsverfahrens Grundstücke, deren Enteignung in Betracht kommt, zu betreten und zu vermessen sowie auf den Grundstücken andere Vorarbeiten vorzunehmen, die zur Vorbereitung von Maßnahmen nach diesem Gesetz notwendig sind, insbesondere um die Eignung der Grundstücke für das Vorhaben zu beurteilen. Die gleiche Befugnis kann die Enteignungsbehörde auch dem Träger eines Vorhabens erteilen, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann. Sie hat die Maßnahmen, die sie zulässt, genau zu bezeichnen. Die Entscheidung, durch die die Befugnis erteilt wird, ist vorab dem Eigentümer und, wenn dieser nicht unmittelbar Besitzer ist, auch dem Besitzer zuzustellen.

(2) Gebäude und das unmittelbar dazugehörende befriedete Besitztum dürfen nur mit Einwilligung des Nutzungsberechtigten betreten werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich für das Betreten von Arbeits, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie von Räumen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit.

(3) Eigentümer und unmittelbare Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke und der Aufnahme der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Vorarbeiten rechtzeitig zu benachrichtigen, sofern nicht bei ihnen die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung vorliegen.

(4) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat dafür der Träger des Vorhabens, dessen Durchführung eine Enteignung erfordern kann, unverzüglich eine Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zu Stande, so setzt die Enteignungsbehörde die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.