§ 2 EnteigG LSA - Enteignungszweck
Bibliographie
- Titel
- Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- EnteigG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 214.2
Nach diesem Gesetz kann enteignet werden, um
- 1.
Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
- 2.
andere Vorhaben zu verwirklichen, die dem Wohle der Allgemeinheit dienen, insbesondere um
- a)
Einrichtungen für die Jugendhilfe, Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Sport- und Freizeiteinrichtungen,
- b)
Einrichtungen für Schulen, Hochschulen und andere Zwecke von Kultur, Wissenschaft und Forschung,
- c)
Einrichtungen für öffentliche Ver- und Entsorgung,
- d)
Einrichtungen, die dem Umweltschutz dienen,
- e)
Einrichtungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und des Strafvollzugs,
- f)
Einrichtungen des öffentlichen und nicht öffentlichen Verkehrs
- g)
Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften zu schaffen oder zu ändern,
- 3.
Grundstücke für die Entschädigung in Land zu beschaffen,
- 4.
durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen.