§ 22 AzUVO - Zusatzurlaub für Schichtdienst

Bibliographie

Titel
Verordnung der Landesregierung über die Arbeitszeit, den Urlaub, den Mutterschutz, die Elternzeit und den Arbeitsschutz der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Arbeitszeit- und Urlaubsverordnung - AzUVO)
Amtliche Abkürzung
AzUVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-43 1

(1) Wird Dienst nach einem Schichtplan verrichtet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten bei ununterbrochenem Fortgang der Arbeit während der ganzen Woche, gegebenenfalls mit einer Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden Dauer, vorsieht, und sind dabei nach dem Dienstplan im Jahresdurchschnitt in je fünf Wochen mindestens 40 Arbeitsstunden in der Nachtschicht zu leisten, wird bei einer solchen Dienstleistung wie folgt Zusatzurlaub bewilligt:

In der
Fünf-Tage-Woche
In der
Sechs-Tage-Woche
Zusatzurlaub
Dienstleistung an mindestens
87 Arbeitstagen104 Arbeitstageneinen Arbeitstag
130 Arbeitstagen156 Arbeitstagenzwei Arbeitstage
173 Arbeitstagen208 Arbeitstagendrei Arbeitstage
195 Arbeitstagen234 Arbeitstagenvier Arbeitstage.

Beginnen an einem Tag zwei Dienstschichten und endet die zweite Dienstschicht an einem anderen Kalendertag, so gelten beide Kalendertage als Arbeitstage.

(2) Wird Dienst nach einem Schichtplan zu erheblich unterschiedlichen Zeiten verrichtet, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, erhält die Beamtin oder der Beamte

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 110 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 220 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 330 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden

Nachtdienst geleistet wurden. Die Voraussetzungen des Satzes 1 sind nur erfüllt, wenn die Lage oder die Dauer der Schichten überwiegend um mindestens drei Stunden voneinander abweichen.

(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 erfüllt, erhält die Beamtin oder der Beamte

einen Arbeitstag Zusatzurlaub, wenn mindestens 150 Stunden,

zwei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 300 Stunden,

drei Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 450 Stunden,

vier Arbeitstage Zusatzurlaub, wenn mindestens 600 Stunden

Nachtdienst geleistet wurde.

(4) Auf Beamtinnen und Beamte mit ermäßigter Arbeitszeit sind die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zahl der geforderten Arbeitsstunden in der Nachtschicht oder der geforderten Nachtdienststunden im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit gekürzt wird.

(5) Der Bemessung des Zusatzurlaubs werden die im Kalenderjahr erbrachten Dienstleistungen nach den Absätzen 1 bis 4 zu Grunde gelegt. Der Zusatzurlaub erhöht sich ab dem Kalenderjahr, in dem die Beamtin oder der Beamte das 50. Lebensjahr vollendet, um einen Arbeitstag. Der Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 4 darf insgesamt vier Arbeitstage, in den Fällen des Satzes 2 fünf Arbeitstage für das Kalenderjahr nicht überschreiten. § 21 Abs. 3 Satz 1 ist nicht anzuwenden.

(6) Nachtdienst ist der dienstplanmäßige Dienst zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für Beamtinnen und Beamte, die nach einem Schichtplan eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. Ist mindestens ein Viertel der Schichten kürzer als 24, aber länger als elf Stunden, erhält die Beamtin oder der Beamte für je fünf Monate Schichtdienst im Urlaubsjahr einen Arbeitstag Zusatzurlaub; Absatz 5 Satz 2 ist nicht anzuwenden.